Satzung

Schulverein Brenschenschule Witten-Bommern e.V., Sitz Witten

 

Vereinssatzung

Schulverein Brenschenschule Witten-Bommern e.V., Sitz Witten

Im Folgenden wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit auf die differenzierte Verwendung der

Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Es sind ausdrücklich alle

Geschlechter angesprochen.

 

§ 1 Zweck des Vereins

1. Der Verein hat den Zweck, die Bildungs- und Erziehungsaufgaben der Schule ideell,

materiell und finanziell zu fördern.

2. Der Verein ist gemeinnützig. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen

Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer

Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des

Vereins.

3. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

4. Der Vereinszweck soll durch folgende Aufgaben erreicht werden:

a) Anregungen und Vorschläge aus dem gesamten Mitgliederkreis, die geeignet

sind, zur Verbesserung des Erziehungs- und Lehrauftrages der Schule

beizutragen.

b) Beschaffung von Lehrmaterialien, soweit diese Beschaffung nicht im

Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Ausstattung des Schulbetriebes zur

Gewährleistung eine zeitgemäßen Unterrichts aus öffentlichen Mitteln zu

besorgen ist.

c) Unterstützung nachweislich bedürftiger Schüler bei Klassenfahrten und

Aufenthalten in Schullandheimen.

d) Unterstützung anderer gemeinnütziger Einrichtungen, soweit diese mit

eigenen Mitteln nicht in der Lage sind, einen akuten Notstand abzuwenden.

5. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die nicht den Zwecken des Vereins

dienen, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 2 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Schulverein Brenschenschule Witten-Bommern“ und

hat seinen Sitz in Witten. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

Der Name wird danach mit dem Zusatz versehen „eingetragener Verein“ („e.V.“).

2. Das Geschäftsjahr beginnt am 1. August und endet am 31. Juli.

 

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.

2. Der Verein besteht aus ordentlichen (aktiven) und außerordentlichen (passiven)

Mitgliedern.

a) Ordentliche Mitglieder nehmen aktiv die Geschäfte des Vereins wahr.

b) Außerordentliche Mitglieder betätigen sich nicht aktiv in der

Geschäftsführung, sie fördern jedoch die Interessen des Vereins

 

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung

Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins

teilzunehmen.

2. Alle Mitglieder haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

3. Die Mitglieder sind verpflichtet,

a) die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern,

b) über die Verwendung der Vereinsmittel für die satzungsgemäßen Zwecke nach

bestem Wissen und Gewissen zu entscheiden.

c) den Beitrag rechtzeitig zu entrichten

 

§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

1. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der

Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Ablehnung und Berufung des

Antragstellers entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig mit einfacher

Stimmenmehrheit.

2. Die Mitgliedschaft endet

a) durch Tod,

b) durch Austritt,

c) durch Ausschluss.

3. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich anzuzeigen. Die Kündigungsfrist beträgt 3

Monate zum Ablauf eines Schuljahres (Ende des Schuljahres in der Regel 30. Juni).

4. Der Ausschluss erfolgt bei groben Verstößen gegen die Satzung. Über den Ausschluss

entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.

5. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlischt nicht der Anspruch des Vereins auf

rückständige Beitragsforderungen.

Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.

 

§ 6 Mitgliedsbeitrag

1. Der Mindestbeitrag beträgt 12,00 € jährlich. Höhere Beiträge, Spenden und

Sachleistungen können erbracht werden.

2. Der Beitrag kann als Jahresbeitrag auf das Konto des Vereins eingezahlt oder über

Einzugsermächtigung als Jahresbeitrag eingezogen werden.

3. Der Jahresbeitrag ist bei Neumitgliedern innerhalb eines Monats nach bestätigter

Mitgliedschaft, bei allen übrigen Mitgliedern bis zum 31.12. des laufenden

Geschäftsjahres zu entrichten.

 

§ 7 Organe des Vereins

1. Die Organe des Vereins sind:

a) der Vorstand und die Kassenprüfer,

b) die Mitgliederversammlung.

 

§ 8 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:

a) der 1. Vorsitzenden / dem 1. Vorsitzenden,

b) der 2. Vorsitzenden / dem 2. Vorsitzendem,

c) der Schriftführerin / dem Schriftführer,

d) der Kassiererin / dem Kassierer

2. Der 1. und der 2. Vorsitzende vertreten jeder für sich allein den Verein und sind

Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

3. Der Kassierer verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und

Ausgaben. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des Kassierers oder des

ersten bzw. zweiten Vorsitzenden.

4. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.

5. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren

gewählt. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

Wiederwahl ist möglich.

6. Bei der Verwendung der Vereinsmittel wird der Vorstand um die Schulleitung der Schule

und 5 Beisitzer erweitert, die insoweit stimmberechtigt sind.

7. Sämtliche Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

8. Über Beschlüsse des Vorstandes wird eine Niederschrift angefertigt, die in der

folgenden Sitzung bekanntzugeben ist.

9. Die Kassenprüfer, ein Vertreter der Schule und ein Mitglied des Vereins prüfen

innerhalb eines Monats nach Ablauf des Geschäftsjahres die Buch- und

Kassenführung und fertigen einen Prüfbericht an. Weitere Kassenprüfungen während

des laufenden Geschäftsjahres sind möglich.

 

§ 9 Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist unter Einhaltung einer 14-tägigen Frist unter

Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens einmal zu Beginn des Schuljahres durch

den Vorstand einzuberufen.

Die Mitgliederversammlung kann

a) In ausschließlicher Präsenz (Regelfall)

b) In Videokonferenz

c) In hybrider Form (Präsenz mit Videokonferenz)

abgehalten werden.

Die Art der Versammlung ist in der Einladung anzugeben.

2. Verlangt ein Viertel der Mitglieder unter Angabe von Gründen die Einberufung einer

weiteren Mitgliederversammlung, so ist dem stattzugeben.

3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Einladung hierzu

ordnungsgemäß erfolgte.

4. Die Einladungen können den Mitgliedern auch elektronisch zugesandt werden.

 

§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

a) Wahl des Vorstandes, der Kassenprüfer und der Beisitzer,

b) Berichterstattung der Kassenprüfer,

c) Berichterstattung des Vorstandes,

d) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Mittelverwendung,

e) Beschlussfassung über Auflösung des Vereins.

2. Die Mitgliederversammlung fasst die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, wenn die

Satzung keine andere Regelung vorschreibt.

3. Stimmabgabe erfolgt durch Handzeichen.

4. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich festzulegen und vom Leiter

der Versammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen. Über die

Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift angefertigt.

 

§ 11 Satzungsänderung

Die Mitgliederversammlung kann eine Satzungsänderung beschließen, wenn in der

Tagesordnung, die der Einladung zu der Versammlung beigefügt ist, der zu ändernde

Paragraph bekanntgegeben wird. Der Beschluss einer Satzungsänderung bedarf der Mehrheit

von Dreiviertel der erschienenen Mitglieder.

 

§ 12 Vermögen

Alle Beiträge und Einnahmen des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des

Vereinszwecks verwendet.

 

§ 13 Vereinsauflösung

1. Vereinsauflösung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit Dreiviertel

der erschienenen Mitglieder.

2. Zur Abwicklung der Geschäfte werden 3 Liquidatoren ernannt.

3. Das Restvermögen fällt der Stadt Witten zu, die es ausschließlich für gemeinnützige

Zwecke zu verwenden hat. Der Brenschenschule Witten-Bommern ist der Vorrang zu

geben.

 

§ 14 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Satzung unwirksam sein oder unwirksam werden, wird die

Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Der Verein verpflichtet sich, anstelle

der unwirksamen Bestimmung eine dieser Bestimmung möglichst nahekommende wirksame

Regelung zu treffen

 

Datum: 19.09.2024 Gez. durch

1. Vorsitzender: Tobias Stens

2. Vorsitzend: Stephanie Wurm